E 943 b Isobutan

E 943 b Isobutan

Der Zusatzstoff Isobutan (englische Bezeichnung: isobutane) ist ein Kohlenwasserstoff, der sowohl farblos als auch geruchlos ist. Er zählt zu den Treib- sowie Schutzgasen und ist als natürlicher Stoff im Erdgas enthalten. Seine E-Nummer lautet 943 b.

Eigenschaften von Isobutan E 943 b

Die E-Nummer besitzt insbesondere zwei Eigenschaften: Zum einen kann Isobutan den Verderb der Lebensmittel hemmen. Dies gelingt, indem er verhindert, dass sich die Produkte beispielsweise durch Oxidation verändern. Zum anderen kann er dafür sorgen, dass beispielsweise Sahne aus der Sprühdose herausgedrückt werden kann.

Wo wird Isobutan E 943 b verwendet?

Zum Einsatz kommt E 943 b insbesondere beim Verpacken der Lebensmittel. Allerdings darf er nicht in allen Produkten, sondern lediglich in bestimmten Nahrungsmitteln enthalten sein. Hierzu gehören:

  • Backsprays auf Pflanzenölbasis
  • Kaugummi ohne Zuckerersatz
  • Emulsionssprays auf Wasserbasis
  • Isobutan wird nicht nur in der Lebensmittelindustrie, sondern ebenso in der Kosmetikbranche eingesetzt. Hier dient er ebenfalls als Treibgas und ist dementsprechend unter anderem in Shampoos, Haarsprays oder Deodorants enthalten.

Hinweise zu Isobutan E 943 b

E 943 b
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Ursprung?!!!!
Einsatz in Bio-Lebensmitteln?!!!!
Glutenfrei?!!!!
Als Allergieersatz?Der Zusatzstoff kann nicht als Allergieersatz dienen.
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Allergiepotenzial?Bislang gab es noch keinen Fall, bei dem der Zusatzstoff eine Allergie ausgelöst hat.
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Erlaubte Tagesdosis?keine Angaben

Isobutan – Bestandteile von E 943 b

Der Lebensmittelzusatzstoff ist eine chemische Verbindung. Die Summenformel lautet C4H10.


Quellen

Biehlig, Thomas: Die Lügen der Lebensmittelindustrie – Was uns alles schmeckt! Link
Bahadir, M. / Parlar, H. / Spiteller, M.: Springer Umweltlexikon Link
Gianni, A. / Burczyk, F.: Kosmetiklexikon: Inhaltsstoffe von A – Z Link
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH: Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung – ZzulV) Link


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